Unsere AGBS:
Unsere AGBs
Soweit in dieser Fassung die § § 651 a bis y BGB angesprochen werden, bezieht sich dies auf die ab 01.07.2018 geltende neue Gesetzesfassung.
Vorab: ein Widerrufsrecht nach §§ 312 ff. BGB besteht für Reiseverträge nur dann, wenn diese Verträge außerhalb von Geschäftsräumen (zum Beispiel beim Kunden zu Hause) geschlossen worden sind, auch in diesem Fall nur, wenn die entsprechenden mündlichen Verhandlungen nicht auf vorhergehender (Ein-) Bestellung durch den Kunden als Verbraucher/in geführt wurden. Ansonsten gelten die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsregelungen, die in Ziffern 6, 8 und 11 dieser Bedingungen behandelt sind.
Die Angaben zum außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren finden Sie in Ziffer 14.2
Die erhobenen Daten des Teilnehmers werden ausschließlich zur Vertragsanbahnung, Programmdurchführung, Vertragsabwicklung und Teilnehmerbetreuung einschließlich Werbung für eigene Angebote verwendet. Will der Teilnehmer keine Werbung erhalten, kann er der Datenverwendung insoweit widersprechen, kurze Mitteilung an die am Ende der Programmbedingungen angegebenen Kontaktdaten genügt. Die Daten werden für die Dauer unserer Geschäftsbeziehung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gespeichert. Nach der seit 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung DSGVO bestehen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit nach Art. 15 bis Art. 20 sowie das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77, den Namen des Verantwortlichen gemäß DSGVO und unseres Datenschutzbeauftragten sowie weitere Informationen nach der Datenschutzgrundverordnung finden Sie auf www.praktikawelten.de/datenschutz
1. Buchung der Reise / Vertragsschluss
1.1 Mit der Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Kunde der Praktikawelten GmbH, nachstehend PW abgekürzt, verbindlich den Abschluss eines Reisevertrages an. Die Anmeldung kann formfrei oder unter Verwendung des Anmeldeformulars vorgenommen werden. Der Reisevertrag kommt erst zustande, wenn PW dem Kunden eine entsprechende Buchungsbestätigung in Textform übermittelt. An seine Reiseanmeldung ist der Kunde bis zur Annahme durch PW, jedoch längstens 14 Tage ab Zugang der Anmeldung, bzw. nachgereichter erforderlicher Unterlagen gebunden.
1.2 Vermittelnde Reisebüros sind nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben, die vom Inhalt der Ausschreibung von PW einschließlich der Reisebedingungen abweichen oder abändernde oder ergänzende Vereinbarungen hierzu zu treffen.
1.3 Den Sicherungsschein übermittelt PW mit der Buchungsbestätigung. Sollte er fehlen, bittet PW um sofortige Information.
2. Vermittlung von fremden Leistungen
Vermittelt PW ausdrücklich im fremden Namen Programme anderer Reiseveranstalter oder einzelne Leistungen, so schuldet PW nur ordnungsgemäße Vermittlung, nicht die Leistung selbst, eine zusätzliche Verantwortlichkeit kann sich jedoch aus § 651 w BGB oder § 651 v Abs. 3 BGB ergeben. Das Zustandekommen des Vertrages und dessen Inhalt richten sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und gegebenenfalls nach den Bedingungen des jeweiligen Vertragspartners. Wird PW als Vermittler tätig, ist ihre Haftung für fehlerhafte Vermittlung auf den dreifachen Preis der vermittelten Leistung beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder ein Fall des § 651 v Abs. 3 und 651 w Abs. 4 BGB vorliegt
3. Ausführendes Luftfahrtunternehmen
Die Die EG-Verordnung Nr. 2111 vom 14.12.05 verpflichtet Reiseveranstalter, Reisevermittler und Vermittler von Beförderungsverträgen, Reisende vor der entsprechenden Flugbeförderung über die Identität jeder ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten, sobald diese feststeht. Soweit dies bei Buchung noch nicht der Fall ist, muss zunächst die wahrscheinlich ausführende Fluggesellschaft angegeben werden. Bei Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft nach erfolgter Buchung ist der Kunde unverzüglich zu unterrichten.
4. Zahlung des Reisepreises / Anzahlung
4.1 Alle Zahlungen auf den Reisepreis sind nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 r BGB zu leisten, vgl. Ziffer 1.3.
4.2 Mit Zugang des Sicherungsscheines beim Kunden ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig. Der restliche Reisepreis ist spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn fällig.
4.3 Stornoentschädigungen, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sowie Versicherungs-prämien sind jeweils sofort fällig.
5. Flugbeförderung / Rückflugbestätigung
Die Gestaltung und Einhaltung des Flugplanes liegen im Wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften und der staatlichen Koordinierungsbehörden. Kurzfristige Änderungen von Flugzeiten, Streckenführung, ausführenden Luftfahrtgesellschaften (vgl. hierzu oben Ziffer 3) und Fluggerät sind teilweise nicht vermeidbar. Zu deshalb empfehlenswerten oder erforderlichen Rückflugbestätigungen beachten Sie bitte die diesbezüglichen ausdrücklichen Hinweise in den Reiseunterlagen. Ansprüche des Teilnehmers auf Grund der Änderungen bleiben unberührt.
6. Rücktritt durch den Kunden/Ersatzteilnehmer
6.1 Treten am Bestimmungsort der Reise oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auf, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, dann kann der Kunde kostenlos vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn sie nicht der Kontrolle der Vertragspartei unterliegen, die sich darauf beruft und ihre Folgen sich auch durch alle zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten vermeiden lassen (§ 651 h Abs. 3 BGB).
6.2 Abgesehen von dem in Ziffer 6.1 geregelten Fall kann der Kunde vor Reisebeginn jederzeit von der Reise zurücktreten, PW hat dann jedoch den gesetzlichen Anspruch auf angemessene Entschädigung (§ 651 h BGB), für den die folgenden Entschädigungspauschalen vereinbart werden:
bis einschl. 90. Tag vor Reiseantritt 10 %
danach bis einschl. 60. Tag vor Reiseantritt 30 %
danach bis einschl. 30. Tag vor Reiseantritt 60 %
danach bis einschl. 4. Tag vor Reiseantritt 80 %
danach bis Reiseantritt oder bei Nichtantritt 90 %
Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei PW.
Steht programmbedingt noch kein konkreter Reisebeginn fest, so gilt der 15. des vertraglich vorgesehenen Ausreisemonats als Reisebeginn.
PW ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen und im Fall der Behauptung eines geringeren oder gar nicht entstandenen Schadens bei eventuellen gerichtlichen Verfahren zu beweisen.
6.3 In allen Fällen des Rücktritts verliert PW den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und muss darauf bereits bezahlte Beträge unverzüglich zurückerstatten.
6.4 Umbuchungen nimmt PW im Regelfall nur als Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Nr. 6.2 und nachfolgende Neuanmeldung (bei Verfügbarkeit der Leistung) entgegen. Bis 91 Tage vor Reiseantritt sind Umbuchungen gegen eine Gebühr im Einzelfall möglich. Praktikawelten behält sich insoweit jedoch die Akzeptanz vor.
6.5 Innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch im Regelfall nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn kann der Kunde unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers (z. B. Brief, E-Mail, Fax) verlangen, dass ein von ihm benannter Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. PW kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte den vertraglichen Reiseerfordernissen nicht genügt. Bei erfolgtem Eintritt haften Kunde und Dritter gemeinsam als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten. Dem Kunden ist ein Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. Mehrkosten dürfen nur in angemessenem Umfang gefordert werden und müssen dem Veranstalter tatsächlich entstanden sein.
7. Besonderer Charakter der Reise / Nicht in Anspruch genommene Leistungen
7.1 Die von PW angebotenen Reisen verstehen sich nicht als touristisch geprägte Freizeitgestaltung, sondern als Kennenlernen des Alltags der Gastländer. Sie stellen erhöhte Anforderungen an den Teamgeist der Teilnehmer, ihre Belastbarkeit und die Fähigkeit, sich auf die Gegebenheiten des Gastlandes einzustellen. Eventuelle Ansprüche des Kunden bei objektiv unzumutbaren Umständen bleiben unberührt.
7.2 Nimmt der Kunde nach Reisebeginn Leistungen aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, wird PW sich bei den Leistungsträgern um Erstattung ersparter Aufwendungen bemühen, es sei denn, dass es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
PW kann die aufgeführten Leistungen nur dann bzw. in dem Rahmen erbringen, wie es die behördlichen Vorschriften in Deutschland und im Reiseland rechtlich zulassen. Davon betroffen können unmittelbar von PW angeboten Leistungsbestandteile (z.B. Einführungsveranstaltungen, Ausflüge, Projektgestaltung) sein, aber auch Einschränkungen bei der Einreise (z.B. zwingend vorgeschriebener Covid-Test) sowie allgemein vor Ort (z.B. Maskenpflicht in bestimmten Einrichtungen). Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben hiervon unberührt.
8. Einseitige Vertragsbeendigung durch PW
8.1 Ist PW aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (vgl. 6.1, Satz 2) an der Erfüllung des Vertrages gehindert, kann PW unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrunds vor Reisebeginn ihren Rücktritt erklären. Es gilt dann Ziffer 6.5.
8.2 PW ist berechtigt, außerordentlich und gegebenenfalls ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn das Festhalten am Vertrag aus Gründern aus der Sphäre des Kunden für sie unzumutbar ist (z.B. der Kunde die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört oder seine Teilnahme andere gefährden würde).
8.3 Wird eine in der Ausschreibung oder im sonstigen Inhalt des Programmvertrages festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann PW bis spätestens am 29. Tag vor Programmbeginn vom Vertrag zurücktreten. Der gezahlte Programmpreis wird, sofern es nicht zu einer entsprechenden Umbuchung kommt, unverzüglich zurückerstattet.
9. Versicherungen
PW empfiehlt insbesondere den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit und vermittelt gerne entsprechende Angebote der HanseMerkur Reiseversicherung AG, Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg. Weitere Infos zu unserem Versicherungspartner: praktikawelten.de/versicherung
10. Haftungsbeschränkungen für PW als Reiseveranstalter
10.1 Die vertragliche Haftung gegenüber dem Reiseteilnehmer / Kunden auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit der Schaden nicht schuldhaft herbeigeführt wurde.
10.2 Die Haftung von PW gegenüber dem Reiseteilnehmer / Kunden auf Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht Körperschäden betrifft oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, auf den dreifachen Reisepreis des betroffenen Teilnehmers beschränkt. Bis € 4.100,00 haftet PW jedoch unbeschränkt.
11. Obliegenheiten und Rechte des Reisenden bei mangelhafter Reise
11.1 Wird die Reise nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der Reisende vom Reiseveranstalter Abhilfe verlangen. Dieser kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung von Ausmaß des Mangels und Wert der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.
11.2 Abhilfeverlangen und Mängelanzeige sind bei von PW veranstalteten Reisen vom Reisenden zunächst an die örtliche Vertretung von PW zu richten (Name und Anschrift finden sich in den Reiseunterlagen). Soweit möglich und zumutbar sind sie ggf. auch an PW direkt (Kommunikationsdaten am Ende der Bedingungen, Notrufnummer für dringende Fälle in den Reiseunterlagen) zu richten.
11.3 Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist die gebotene Abhilfe, ohne hierzu nach Ziffer 11.1 berechtigt zu sein, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz erforderlicher Aufwendungen verlangen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn Abhilfe verweigert oder sofortige Abhilfe notwendig ist.
11.4 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Reiseleistung kann der Kunde einen Anspruch auf Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) geltend machen, daneben bestehen gegebenenfalls Ansprüche auf Schadenersatz. Beschränkungen der Rechtsfolgen eines Mangels in Fällen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände ergeben sich aus §§ 651 k Absatz 4u. 5,651 Absatz 1Nr. 3 BGB. Sämtliche genannten Ansprüche entfallen, soweit der Kunde schuldhaft den Mangel nicht unverzüglich anzeigt und dadurch Abhilfe vereitelt wird.
11.5 Zum Recht auf Kündigung und zu weiteren Einzelheiten von Minderung und Schadenersatz siehe §§ 651 k bis 651 o BGB.
12. Rechte und Pflichten der örtlichen Vertretung von PW
12.1 Die jeweilige örtliche Vertretung von PW (Name und Anschrift finden Sie in den vor Reiseantritt übermittelten Reiseunterlagen) ist während der Reise beauftragt, Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen und für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich oder erforderlich ist. Sie ist nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz mit Wirkung gegen PW anzuerkennen.
12.2 Eine außerordentliche Kündigung des Reisevertrages (8.2) durch PW kann auch durch örtliche Vertreter von PW ausgesprochen werden, diese sind insoweit von PW bevollmächtigt.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen / Visabesorgung
13.1 Die Information über solche Bestimmungen durch PW bei Buchung bezieht sich auf den Stand zu diesem Zeitpunkt ohne Berücksichtigung persönlicher Umstände. Soweit keine besonderen Angaben gemacht wurden, geht PW von Staatsbürgerschaft des Wohnsitzlandes aus, bei anderer Staatsbürgerschaft oder sonstigen Besonderheiten (z. B. doppelte Staatsbürgerschaft) bittet PW um Mitteilung.
13.2 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung dieser Bestimmungen besteht. PW wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen, den Kunden von etwaigen Änderungen so rechtzeitig wie möglich zu unterrichten. Dem Kunden wird jedoch nahegelegt, selbst die Nachrichtenmedien zu verfolgen, um sich frühzeitig auf eventuelle Änderungen einstellen zu können.
13.3 Der Kunde sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Allgemeine Informationen erteilen die Gesundheitsämter, reisemedizinisch erfahrene Ärzte, reisemedizinische Informationsdienste oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
13.4 Soweit PW die Besorgung von Visa oder ähnlichen Reisedokumenten übernimmt, ist deren Erteilung durch die zuständigen Behörden nicht Bestandteil der Leistungspflicht von PW. PW haftet insoweit nur für die ordnungsgemäße Besorgung des Geschäfts.
14. Verjährung
14.1 Die in § 651 i Abs. 3 BGB geregelten Ansprüche des Kunden (insbesondere Minderung, Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
14.2 PW ist grundsätzlich bereit, an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilzunehmen, behält sich aber - solange hierzu keine gesetzliche Verpflichtung besteht - die Entscheidung im Einzelfall vor. Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
15. Gültigkeit der Angaben in der Ausschreibung
Die Aktualisierung der ausgeschriebenen Angebote erfolgte im Dezember 2019. PW ist nicht verpflichtet, einen Vertrag auf Grundlage einer von ihm als falsch oder unvollständig erkannten Ausschreibung abzuschließen. Änderungen des Angebots bleiben daher bis zu unserer auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärung von PW vorbehalten, also im Regelfall bis zum Zugang der Buchungsbestätigung in Textform.
16. Sonstiges
Es gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die reisevertraglichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), §§ 651a ff (soweit PW als Reiseveranstalter tätig wird und für den Vertrag deutsches Recht anwendbar ist).
Stand 08/2020
Praktikawelten GmbH
Geschäftsführung: Hartmut Hezel, Markus Müller (Prokurist)
Nymphenburger Straße 113
D-80636 München
Tel.: +49 (0)89 286751-0
Fax: +49 (0)89 286751-29
info@praktikawelten.de
www.praktikawelten.de
HRB 158861 Amtsgericht München
Hier könnt ihr euch unsere AGBs als PDF downloaden: Praktikawelten AGBs
Die Suche nach einem deinen individuellen Vorgaben entsprechenden Fachpraktikumsplatz ist für uns und unser Partner- unternehmen vor Ort aufwändig und kostet sehr viel Zeit. Die Vermittlung eines Fachpraktikumsplatzes erfolgt deshalb in zwei Stufen:
Stufe 1: Der Scoutauftrag
Du füllst die beigefügten Unterlagen vollständig aus, übermittelst diese schnellstmöglich an uns und überweist uns eine Scoutgebühr in folgender Höhe:
275€ (gilt für alle Länder)
Nach Eingang deiner Anmeldung erhältst du von uns eine Bestätigung des Scoutauftrages für das gebuchte Programm.
Unsere erfahrenen Programmkoordinatoren beraten und unterstützen dich bei der Vorauswahl in Frage kommender Tätigkeitsbereiche, der Zusammenstellung der Bewerbungsunterlagen, führen einen professionellen Check deiner Unterlagen durch und beraten dich kostenfrei zu Flügen, Unterbringung, sinnvollen Reiseversicherungen und Visabeschaffung. Nach Eingang deiner Unterlagen bei uns werden unsere Programmkoordinatoren diese nach Prüfung an unser Team weiterleiten.
Gelingt es uns bis spätestens 5 Wochen vor Beginn des geplanten Praktikums nicht, dir die Vermittlung eines den Vorgaben entsprechenden Praktikumsplatzes verbindlich anzubieten, hast du das Recht, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten und erhältst die gezahlte Scoutgebühr zurück.
Dies können wir nur gewährleisten, wenn wir deine Anmeldung und die benötigten Unterlagen 3 Monate vor deiner Abreise vollständig erhalten.
Kündigst du unseren Scoutauftrag vorzeitig oder entscheidest du dich gegen die von uns angebotenen, den Vorgaben entsprechenden Praktikumsstellen, verbleibt die Scoutgebühr als Vergütung für den Such- und Beratungsaufwand in voller Höhe bei uns. Kommt der Vertrag über das Programm Fachpraktikum mit uns zustande, rechnen wir die Scoutgebühr in voller Höhe auf den Programmpreis an.
Stufe 2: Platzierung im Praktikum
Sobald wir dich in einem deinen Vorgaben entsprechenden Praktikum platzieren, bieten wir dir mit Übersendung einer Optionsbestätigung den Abschluss eines Vertrages über unser Programm an, ein Sicherungsschein liegt den Bewerbungsunterlagen bereits bei. Dieses Angebot erfolgt unter Zugrundelegung unserer allgemeinen Teilnahmebedingungen.
Unsere High School AGBS
Unsere High-School AGBs bei Vertragsschluss ab dem 01.07.2018
Soweit in dieser Fassung die § § 651 a bis y angesprochen werden, bezieht sich dies auf die ab 01.07.2018 in Kraft tretende neue Gesetzesfassung.
Vorab: Ein Widerrufsrecht nach §§ 312 ff. BGB besteht für Verträge über Programme nur dann, wenn diese Verträge außerhalb von Geschäftsräumen (z.B. bei Ihnen zu Hause) geschlossen worden sind, auch in diesem Fall nur, wenn die entsprechenden mündlichen Verhandlungen nicht auf vorhergehender (Ein-)Bestellung durch den Teilnehmer als Verbraucher/in geführt wurden. Ansonsten gelten die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsregelungen, die in Ziffer 4,5, 8.6,9 und 10 dieser Bedingungen behandelt sind.
Die Angaben zum außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren finden Sie in Ziffer 13.2
Die erhobenen Daten des Teilnehmers werden ausschließlich zur Vertragsanbahnung, Programmdurchführung, Vertragsabwicklung und Teilnehmerbetreuung einschließlich Werbung für eigene Angebote verwendet. Will der Teilnehmer keine Werbung erhalten, kann er der Datenverwendung insoweit widersprechen, kurze Mitteilung an die am Ende der Programmbedingungen angegebenen Kontaktdaten genügt. Die Daten werden für die Dauer unserer Geschäftsbeziehung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gespeichert. Nach der seit 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung DSGVO bestehen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit nach Art. 15 bis Art. 20 sowie das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77, den Namen des Verantwortlichen gemäß DSGVO und unseres Datenschutzbeauftragten sowie weitere Informationen nach der Datenschutzgrundverordnung finden Sie auf www.praktikawelten.de/datenschutz
1. Buchung des Programms / Vertragsschluss
1.1 Vor dem Vertragsschluss (vgl. Ziffer 1.2.) übersendet der Teilnehmer noch unverbindlich das ausgefüllte Bewerbungsformular. Die Praktikawelten GmbH, nachstehend PW abgekürzt, prüft anhand der Bewerbung, ob der Teilnehmer für das Programm seiner Wahl grundsätzlich geeignet ist. Im Weiteren erfolgt ein Interview mit dem Teilnehmer, das der weiteren Überprüfung der persönlichen Eignung und dem genaueren sich vertraut machen mit dem Programm dient. Im Anschluss übermittelt PW unter Setzung einer Annahmefrist ein Vertragsangebot mit Programmpreis, voraussichtlichen Aufenthaltsdaten, Verhaltensregeln und benötigten Vollmachtsformularen ausländischer Partnerorganisationen sowie ein Anmeldeformular.
1.2 Die Anmeldung soll vom Teilnehmer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter bevorzugt unter Verwendung des Anmeldeformulars vorgenommen werden. Geht die dem Vertragsangebot entsprechende Anmeldung fristgerecht bei PW ein, so kommt der Vertrag verbindlich zustande. Im Anschluss übersendet PW nochmals eine Teilnahmebestätigung.
2. Ausführendes Luftfahrtunternehmen / Wichtiges zu Flügen
2.1 Die EG-Verordnung Nr. 2111 vom 14.12.05 verpflichtet u.a. Vermittler von Beförderungsverträgen, Teilnehmer vor der entsprechenden Flugbeförderung über die Identität jeder ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten, sobald diese feststeht. Soweit dies bei Buchung noch nicht der Fall ist, muss zunächst die wahrscheinlich ausführende Fluggesellschaft angegeben werden. Bei Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft nach erfolgter Buchung ist der Teilnehmer unverzüglich zu unterrichten.
2.2 Die Gestaltung und Einhaltung des Flugplanes liegen im Wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften und der staatlichen Koordinierungsbehörden. Kurzfristige Änderungen von Flugzeiten, Streckenführung, ausführenden Luftfahrtgesellschaften und Fluggerät sind teilweise nicht vermeidbar. Zu deshalb empfehlenswerten oder erforderlichen Rückflugbestätigungen beachten Teilnehmer bitte die Hinweise in den Unterlagen. Eventuelle Ansprüche des Teilnehmers auf Grund der Änderungen bleiben unberührt.
3. Zahlung des Programmpreises/ Anzahlung
3.1 Alle Zahlungen sind nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 r BGB zu leisten. Dieser wird mit der Teilnahmebestätigung übermittelt.
3.2 Nach Erhalt der Teilnahmebestätigung und des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Programmpreises fällig. Weitere 40% des Programmpreises sind vier Monate vor voraussichtlichem Programmbeginn fällig. Die Restzahlung wird vier Wochen vor voraussichtlichem Programmbeginn fällig, jedoch nicht vor Erhalt der Details zu Gastfamilie und Schule.
4. Einseitige Vertragsbeendigung durch PW (Mindestteilnehmerzahl/Besonderheit bei USA Classic/Classic Plus/sonstige Beendigung bei unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen)
4.1 Wird eine in der Ausschreibung oder im sonstigen Inhalt des Programmvertrages festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann PW bis spätestens am 29. Tag vor Programmbeginn vom Vertrag zurücktreten. Der gezahlte Programmpreis wird, sofern es nicht zu einer entsprechenden Umbuchung kommt, unverzüglich zurückerstattet.
4.2 Die Erbringung der Leistungen für das Programm USA Classic und Classic Plus bedingt, dass eine Schule und eine Gastfamilie zur Verfügung stehen, die sich bereit erklären und insbesondere geeignet sind, den Teilnehmer aufzunehmen. Sollte sich wider Erwarten und trotz Einsatz nach besten Kräften eine geeignete Platzierung als unmöglich erweisen, so ist PW vor Programmantritt zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Alle bislang geleisteten Zahlungen des Teilnehmers und Kosten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss, insbesondere Bewerbungskosten, werden dem Teilnehmer dann unverzüglich durch PW erstattet.
4.3 Ist PW aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (vergleiche Ziffer 5.1, Satz zwei) an der Erfüllung des Vertrags gehindert, kann PW unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrunds vor Reisebeginn ihren Rücktritt erklären. Es gilt dann Ziffer 5.5
5. Rücktritt des Teilnehmers vor Programmbeginn/Umbuchungen
5.1 Treten am Bestimmungsort des Programms oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auf, die die Durchführung des Programms oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, dann kann der Teilnehmer vor Programmbeginn kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn sie nicht der Kontrolle der Vertragspartei unterliegen, die sich darauf beruft und ihre Folgen sich auch durch alle zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten vermeiden lassen (§ 651 h Abs. 3 BGB). Ein solches Recht zum kostenfreien Rücktritt besteht auch bei einer erheblichen Änderung eines wesentlichen Bestandteils der Programmleistung.
5.2 Auch abgesehen von den in Ziffer 5.1 behandelten Fällen kann der Teilnehmer vor Programmbeginn jederzeit zurücktreten. PW hat dann jedoch den gesetzlich geregelten Anspruch auf angemessene Entschädigung (§ 651 h Abs. 1 und Abs. 2 BGB) für den, soweit in der Ausschreibung nichts anderes angegeben ist, folgende Pauschalen vereinbart werden:
10 % des Programmpreises ab Vertragsschluss, dann
a) ab Erhalt der Gastfamilienanschrift bis einschließlich 61. Tag vor Programmbeginn 40 %; ab dem 60. Tag vor Programmbeginn 60 % des Programmpreises
b) ohne Erhalt der Gastfamilienanschrift ab dem 60. bis einschließlich 15. Tag vor Programmbeginn 45 % des Programmpreises
Steht programmbedingt noch kein konkreter Termin für den Beginn des Programms fest, so gilt der erste Tag des vertraglich festgelegten Monats des Beginns des Programms als Programmbeginn. Als Stichtag für die Fristberechnung gilt der Eingang der Rücktrittserklärung bei PW.
5.3 Die Höhe der geforderten Entschädigung muss auf Verlangen des Teilnehmers begründet werden. In allen Fällen des Rücktritts verliert PW den Anspruch auf den vereinbarten Programmpreis und muss darauf bereits bezahlte Beträge unverzüglich zurückerstatten.
5.4 Innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch nicht später als sieben Tage vor Programmbeginn kann der Teilnehmer unter Verwendung eines dauerhaften Datenträgers (z. B. Brief, E-Mail, Fax) verlangen, dass ein von ihm benannter Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Programmvertrag eintritt. PW kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte den vertraglichen Programmerfordernissen nicht genügt. Bei erfolgtem Eintritt haften ursprünglicher Teilnehmer und Dritter gemeinsam als Gesamtschuldner für den Programmpreis und die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten. Den ursprünglichen Teilnehmern ist ein Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. Mehrkosten dürfen nur in angemessenem Umfang gefordert werden und müssen PW als Veranstalter tatsächlich entstanden sein.
5.5 Bei Verträgen, die einen mindestens drei Monate andauernden, mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt eines Gastschülers bei einer Gastfamilie zum Gegenstand haben, gilt zusätzlich folgendes: Wurden dem Teilnehmer nicht spätestens zwei Wochen vor Antritt des Programms zumindest Name und Anschrift der für ihn nach Ankunft bestimmten Gastfamilie und Name und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann, mitgeteilt oder hat der Programmveranstalter den Gastschüler auf den Aufenthalt nicht angemessen vorbereitet, so kann der Teilnehmer nach § 651 u BGB ohne Zahlung einer Rücktrittsentschädigung vom Programmvertrag zurücktreten. Ziffer 5.2 dieser Bedingungen findet dann keine Anwendung.
5.6 Umbuchungen des im Programmpreis inklusiven Hin- und Rückfluges hängen von der Verfügbarkeit ab, es können tagesaktuelle Umbuchungskosten durch Tarifzuschläge der Fluggesellschaften anfallen. Umbuchungskosten beim Wechsel der Gastfamilie müssen selbst getragen werden, soweit sie nicht durch von PW zu vertretende Umstände veranlasst wurden.
6. Versicherungen
PW empfiehlt, soweit nicht im Programm enthalten, insbesondere den Abschluss einer Krankenversicherung, z.B. zur Deckung der Kosten von Betreuung und eventuell nötiger Rückführung Unfall, Krankheit oder Tod und eine Reiserücktrittskostenversicherung und vermittelt gerne entsprechende Angebote der HanseMerkur Reiseversicherung AG, Siegfried-Wedells-Platz 1, 20354 Hamburg. Weitere Infos zu unserem Versicherungspartner: praktikawelten.de/versicherung
7. Haftungsbeschränkungen für PW als Programmveranstalter
7.1 Die vertragliche Haftung gegenüber dem Teilnehmer auf Schadensersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Programmpreis beschränkt, soweit der Schaden nicht schuldhaft herbeigeführt wurde.
7.2 Die Haftung von PW gegenüber dem Teilnehmer auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung wird, soweit sie nicht Körperschäden betrifft oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, auf den dreifachen Programmpreis des betroffenen Teilnehmers beschränkt. Bis 4.100,00 haftet PW jedoch unbeschränkt.
8. Obliegenheiten und Rechte des Teilnehmers bei mangelhaftem Programm
8.1 Wird das Programm nicht vertragsgerecht erbracht, so kann der Teilnehmer von PW Abhilfe verlangen. Diese kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung von Ausmaß des Mangels und Wert der betroffenen Programmleistung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.
8.2 Abhilfeverlangen und Mängelanzeige sind bei von PW veranstalteten Programmen zunächst an die örtliche Vertretung von PW zu richten (Name und Anschrift finden sich in den Programmunterlagen). Soweit möglich und zumutbar sind sie ggf. auch an PW direkt (Kommunikationsdaten am Ende der Bedingungen, Notrufnummer für dringende Fälle in den Programmunterlagen) zu richten.
8.3 Leistet PW nicht innerhalb einer vom Teilnehmer bestimmten angemessenen Frist die gebotene Abhilfe, ohne hierzu nach Ziffer 8.1 berechtigt zu sein, so kann der Teilnehmer selbst Abhilfe schaffen und Ersatz erforderlicher Aufwendungen verlangen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn Abhilfe verweigert oder sofortige Abhilfe notwendig ist.
8.4 Ist PW zwar nach Ziffer 8.1 berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, betrifft der Mangel jedoch einen erheblichen Teil der Programmleistungen, so hat PW angemessene Ersatzleistungen zu gewähren. Wenn durch diese Leistungen keine gleichwertige Beschaffenheit des Programms erzielt wird, hat PW eine angemessene Herabsetzung des Programmpreises (Minderung) nach Ziffer 8.5 zu gewähren. Sind die Ersatzleistungen den ursprünglich geschuldeten dabei nicht vergleichbar oder ist die angebotene Minderung nicht angemessen, kann der Teilnehmer die Ersatzleistung ablehnen. In diesem Fall oder wenn PW außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten, richten sich die weiteren Rechtsfolgen auch ohne Kündigungsausspruch (Ziffer 8.6) nach § 651 l Abs. 2 und 3 BGB.
8.5 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Programmleistung kann der Teilnehmer, soweit nicht die Abhilfe durch eine schuldhafte Unterlassung der Mängelanzeige vereitelt wurde, einen Anspruch auf Herabsetzung des Programmpreises (Minderung) geltend machen. Beschränkungen der Rechtsfolgen eines Mangels in Fällen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände ergeben sich aus §§ 651 k Absatz 4u. 5,651 n Absatz 1Nr. 3 BGB.
8.6 Wird infolge eines Mangels das Programm erheblich beeinträchtigt so kann der Vertrag vom Teilnehmer gekündigt werden. Zuvor hat der Teilnehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Die Fristsetzung ist unnötig, wenn Abhilfe von PW verweigert wird oder die sofortige Abhilfe notwendig ist.
Wurde berechtigt gekündigt, so ist PW verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Teilnehmern umfasste, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen PW zur Last. Hinsichtlich bereits erbrachter und nach Kündigung noch notwendig erbrachter Programmleistungen behält PW den Anspruch auf den (anteiligen) Programmpreis , Ansprüche auf Minderung, Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben jedoch unberührt. (Zu Beschränkungen der Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche siehe Ziffer 8.5, Satz 2). Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Programmleistungen entfällt der Anspruch von PW auf den darauf entfallenden vereinbarten Programmpreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind zu erstatten.
9. Zusätzliches Kündigungsrecht des Teilnehmers
Für Verträge, die einen mindestens drei Monate andauernden, mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt eines Gastschülers bei einer Gastfamilie zum Gegenstand haben, gilt zusätzlich nach § 651 u Abs. 4 BGB folgendes:
Bis Programmende kann der Vertrag vom Teilnehmer jederzeit auch ohne Vorliegen von Kündigungsgründen gekündigt werden. Im Fall einer solchen Kündigung ist PW berechtigt, den vereinbarten Programmpreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. PW ist verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Gastschüler zurückzubefördern. Mehrkosten fallen dem Teilnehmer zur Last. Die vorstehenden Sätze gelten nicht, wenn der Teilnehmer nach § 651 l BGB kündigen kann (vgl. Ziffer 9.6).
10. Einseitige Vertragsbeendigung durch PW, Ausschluss des Teilnehmers vom Programm bei Unzumutbarkeit
10.1 Ist PW aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (vgl. 5.1, Satz 2) an der Erfüllung des Vertrages gehindert, kann PW unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrunds vor Reisebeginn ihren Rücktritt erklären. Es gilt dann Ziffer 5.3.
10.2 PW ist berechtigt, vor oder nach Programmbeginn den Teilnehmer vom Programm auszuschließen, wenn die (weitere) Programmdurchführung unzumutbar wird, z. B. der Teilnehmer Straftaten begeht oder die Durchführung des Programms trotz Abmahnung nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass der Ausschluss ohne Abmahnung gerechtfertigt ist. Auch unvollständige oder sich als unzutreffend oder falsch erweisende Angaben bei der Bewerbung, z. B. zu schulischen Leistungen und zum Gesundheitszustand (z. B. hinsichtlich psychischer Erkrankungen, Essstörungen o. ä.) können PW zu einem Ausschluss berechtigen. Die Rechtsfolgen richten sich nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
11. Stellung der Partnerorganisation von PW vor Ort
11.1 Die von PW mitgeteilte Partnerorganisation vor Ort ist während des Programms beauftragt, Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen und für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich oder erforderlich ist. Sie ist nicht befugt oder bevollmächtigt, Ansprüche auf Minderung oder Schadensersatz mit Wirkung gegen PW anzuerkennen oder derartige Anspruchsstellungen entgegenzunehmen. Sie ist weiterhin beauftragt, die von PW nach § 651 p BGB geschuldeten angemessenen Beistandsleistungen zu erbringen, wenn der Teilnehmer im Zeitraum seiner Programmteilnahme in Schwierigkeiten gerät.
11.2 Die erforderlichen Erklärungen nach Ziffer 10.2 können auch durch die von PW mitgeteilte Partnerorganisation ausgesprochen werden, diese ist insoweit von PW bevollmächtigt.
12. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen / Visabesorgung
12.1 Die Information über solche Bestimmungen durch PW bei Buchung bezieht sich auf den Stand zu diesem Zeitpunkt. PW geht ohne anderslautende Mitteilung davon aus, dass der Teilnehmer die Staatsangehörigkeit besitzt, die dem angegebenen Wohnsitz entspricht. Bei abweichender Staatsangehörigkeit oder Besonderheiten wird um Mitteilung gebeten.
12.2 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung dieser Bestimmungen besteht. PW wird sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemühen, den Teilnehmer von etwaigen Änderungen so rechtzeitig wie möglich zu unterrichten. Dem Teilnehmer wird jedoch nahegelegt, selbst die Nachrichtenmedien zu verfolgen, um sich frühzeitig auf eventuelle Änderungen einstellen zu können.
12.3 Der Teilnehmer sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Allgemeine Informationen erteilen Gesundheitsämter, Reisemedizinisch erfahrene Ärzte, reisemedizinische Informationsdienste oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
12.4 Soweit PW die Besorgung von Visa oder ähnlichen Dokumenten übernimmt, ist deren Erteilung durch die zuständigen Behörden nicht Bestandteil der Leistungspflicht von PW, PW haftet insoweit nur für die ordnungsgemäße Besorgung des Geschäfts.
13. Verjährung
13.1 Die in § 651 i Abs. 3 BGB bezeichneten Ansprüche des Teilnehmers verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Programm dem Vertrag nach enden sollte.
13.3 PW ist grundsätzlich bereit, an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilzunehmen, behält sich aber, solange hierzu keine gesetzliche Verpflichtung besteht, die Entscheidung im Einzelfall vor. Plattform der EU-Kommission zur online-Streitbeilegung: https://webgate.ec. europa.eu /odr/
14. Gültigkeit der Angaben in der Ausschreibung
Die Aktualisierung der AGBs erfolgte im Juni 2018. PW ist nicht verpflichtet, einen Vertrag auf Grundlage einer von ihm als falsch oder unvollständig erkannten Ausschreibung abzuschließen. PW bittet um Verständnis dafür, dass es keine Verträge auf der Grundlage zuvor bereits als fehlerhaft erkannter Inhalte schließt.
15. Sonstiges
Es gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die §§ 651 ff des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit PW als Programmveranstalter tätig wird und für den Vertrag deutsches Recht anwendbar ist.
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